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zu Art 27 HUntÜ (Hueber)

Hueber1. AuflOktober 2022

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit gestützt hat.

IdF ABl L 2011/192, 51.

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