Kommentare
Internationales Zivilverfahrensrecht, Neumayr/Geroldinger
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
zu Art 11 HUntÜ (Hueber)
Hueber
1. Aufl
Oktober 2022
(1)
Anträge nach Artikel 10 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;
den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Adresse und seines Geburtsdatums;
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
Art 11 HUntÜ