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Art 10 HUntÜ (Hueber)

Hueber1. AuflOktober 2022

(1) Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

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