Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,„Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
