§ 468 Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]
§ 468 Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.
[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]