§ 450 Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]
§ 450 Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]