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zu § 417 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

Dritter Abschnitt

 

§ 417 Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.

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