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zu § 292h EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 292h (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro,

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