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zu § 292g EO (Markowetz)

Markowetz35. LfgJuni 2022

§ 292g (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag - in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO - zu entscheiden,

ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oderob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder

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