§ 292g (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag - in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO - zu entscheiden,
ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oderob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder