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zu § 272a EO (Mini)

Mini35. LfgJuni 2022

§ 272a (1) Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.

(2) Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben

der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,

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