vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 246 EO (Markowetz)

Markowetz34. LfgMärz 2022

§ 246 Bei Verteilung des durch die Versteigerung einer Bergwerksberechtigung oder eines anderen Gegenstandes des Bergwerkseigentums samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen erzielten Erlöses sind vor den in § 216 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Forderungen aus der Masse in der hier bezeichneten Ordnung zu bezahlen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte