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zu § 243 EO (Markowetz)

Markowetz34. LfgMärz 2022

§ 243 Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

[Zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]

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