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zu § 10 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

§ 10. (1) Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.

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