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zu § 6 TNG 2011 (Jesser-Huß)

Jesser-Huß5. AuflOktober 2021

§ 6. (1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28. 8. 2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29. 1. 2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.

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