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zu § 1151 ABGB (Gruber-Risak/Pfeil)

Gruber-Risak/Pfeil5. AuflJuli 2021

Sechsundzwanzigstes Hauptstück
Von Verträgen über Dienstleistungen

 

§ 1151. (1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

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