§ 1095. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.
Literatur
Lanz, Die Einverleibung von Bestandrechten und Dienstbarkeiten auf ideellen Liegenschaftsanteilen, NZ 1949, 135 (dazu Klang, NZ 1949, 161); Dengler, Der Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer im Grundbuch, NZ 1950, 56; Cholewa, Die dingliche Wirkung von Holzschlägerungs- und Abbaurechten, NZ 1951, 34, 59; Heinrich, Bestandrechte an Eigentumswohnungen sind intabulierbar, NZ 1957, 86; Krehan, Ist eine Benützungsvereinbarung verbücherungsfähig? NZ 1969, 177; Liedermann, Industrielle Umsatzfinanzierung durch Miete, Pacht und Leasing und der Konkursschutz, insbesondere bei verbüchertem Bestandrecht, RZ 1970, 173; Federsel, Eigentumserwerb durch Enteignung und Rechte Dritter an enteigneten Sachen, ÖJZ 1983, 85; Binder, Zur rechtlichen Qualifikation von Außenabstellplätzen im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts, wobl 1992, 137; Schauer, Zur Verbücherung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit, GS Hofmeister (1996) 631; Angst, Hypothekarische Besicherung und nachträgliche Abtretung von Bestandzinsforderungen, ÖBA 2007, 444; Hoyer, Anmerkungen zur Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen, NZ 2007, 125; Apathy, Der Schutz der Miete gegenüber Dritten, FS 200 Jahre ABGB (2011) 799; Kodek, Die heutige Bedeutung der actio Publiciana – Zauberformel oder Irrweg? FS 200 Jahre ABGB (2011) 1139; Apathy, Doppelvermietung, FS Iro (2013) 3; Schopper/ Seite 191