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zu § 1094 ABGB (Pesek)

Pesek5. AuflJuli 2021

§ 1094. Sind die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.

A. Rechtswirkungen des Bestandvertrages

Literatur

Klang, Der Rechtsschutz des Mieters gegen Dritte, ZBl 1926, 324; ders, Der Rechtsschutz des Mieters gegen Dritte, JBl 1947, 429; Schimetschek, Mietvertrag und Familie, ImmZ 1957, 67; Apathy, Der Schutz der Miete gegenüber Dritten, FS 200 Jahre ABGB (2011) 799; Kodek, Die heutige Bedeutung der actio Publiciana – Zauberformel oder Irrweg? FS 200 Jahre ABGB (2011) 1139; Lindinger, Störungen im Mietverhältnis im Sinne des § 339 ABGB, immolex 2012, 266; Oberhammer, Bestandgeberwechsel bei Kettenbaurechtsverträgen? wobl 2015, 215; Stabentheiner, Normative Nahtstellen von Familien- und Mietrecht, EF-Z 2016, 234; Apathy, Zur Aktivlegitimation bei Beschädigung von Miet- und Leasingobjekten, FS Danzl (2017) 17; Müller, Das quasidingliche Recht (2019).

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