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zu § 712 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 712. Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beisatze aufträgt, dass er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.

Lit:

Kralik 267.

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