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zu § 711 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 711. Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlass bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlass zu dieser Absicht zu verwenden.

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Die Erklärung einer bloßen Absicht (s § 695 Rz 2 und § 710 Rz 1) unterscheidet sich von der Auflage durch die fehlende Verpflichtung.11Unrichtig daher 2 Ob 132, 133/56 = JBl 1956, 469 mit krit Anm Steinwenter. Hierher kann auch eine „Auflage“ zählen, die im Interesse des Belasteten selbst angeordnet wurde.22Vgl GlUNF 2070. Ferner gehört hierher die Äußerung einer unverbindlichen Bitte.33GlUNF 1179; GlUNF 1211. Ob eine Bitte (ein Wunsch) unverbindlich ist, hängt vom Erblasserwillen ab, wofür nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umständen maßgeblich sind (sa § 552 Rz 3).443 Ob 119, 120/37 = RZ 1937, 178: bisheriges Verhalten des Erblassers, regelmäßige Zuwendung; 2 Ob 2209/96h = NZ 1998, 109. Freiwillige Erfüllung bedeutet Erfüllung einer Naturalobligation.55Apathy in KBB § 711 Rz 1.

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