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zu § 704 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

2. Zeitpunkt

 

§ 704. Ist es ungewiss, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.

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