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Vorbemerkungen zu §§ 704-706 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

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Die Bestimmungen der §§ 704-706 über die Befristung (Zeitbestimmung, Zeitpunkt) gelten kraft des Verweises in § 904 auch für Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Grundsätzlich kann der Rechtserwerb wie bei aufschiebender Bedingung mit dem Eintritt eines Anfangstermins und/oder der Rechtsverlust wie bei auflösender Bedingung mit dem Eintritt eines Endtermins verknüpft sein.11Dazu insb Gschnitzer in Klang III, 682 f.

Dazu insb Gschnitzer in Klang III, 682 f.

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