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zu § 674 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

g) der Mobilien; des Hausrates;

 

§ 674. Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung darunter nicht begriffen.

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