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zu §§ 672-673 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

f) des Unterhalts, der Erziehung; oder Kost;

 

§ 672. Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nötigen Unterricht in sich. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.

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