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zu § 606 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Rechte aus derselben

 

§ 606. Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.

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