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zu § 605 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 605. Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, dass der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann, oder, dass er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.

Lit:

Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999).

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