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zu § 281 ABGB (Sachwalterrecht alt)

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person;

 

(1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.

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