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zu § 280 ABGB (Sachwalterrecht alt)

Weitzenböck4. AuflNovember 2011

b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person;

 

(1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

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