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zu Art 89 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 89. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

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Art 89 CISG bestimmt den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Depositar des UN-Kaufrechts.

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