UNCITRAL
Teil IV enthält in den Artikeln 89 bis 101 die Schlussbestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens, die vom UN-Generalsekretariat ausgearbeitet und UNCITRAL zur Verfügung gestellt wurden. Der Textvorschlag wurde dann vom Plenum der Delegierten an der Wiener Konferenz angenommen. Zu einem erheblichen Teil sind diese Bestimmungen als diplomatische Schlussklauseln an potenzielle Ratifikations- bzw Beitrittsstaaten gerichtet.