Abschnitt IV.
Befreiungen
Vor Art 79 CISG
Die in Art 74 CISG für voraussehbare Schadensfolgen einer Vertragsverletzung normierte strenge „
Garantiehaftung“ erfährt ihre
unerlässliche Begrenzung durch die in Abschnitt IV, insbesondere in Art 79 CISG, vorgesehenen Befreiungsgründe von der Haftung.