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Vor Art 79 (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Abschnitt IV.
Befreiungen

Vor Art 79 CISG

1
Die in Art 74 CISG für voraussehbare Schadensfolgen einer Vertragsverletzung normierte strenge „Garantiehaftung“ erfährt ihre unerlässliche Begrenzung durch die in Abschnitt IV, insbesondere in Art 79 CISG, vorgesehenen Befreiungsgründe von der Haftung.

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