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zu Art 78 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Abschnitt III.
Zinsen

 

Art 78. Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.

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