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zu Art 57 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 57. (1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen:

am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.

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