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zu § 1337 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1337. Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.

Schadenersatz

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