§ 1338. Das Recht zum Schadensersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehört auch in diesem Fall, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgericht oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgericht.