VI. Adäquanz
inadäquater Kausalverlauf
Schutzgesetz
Gelegentlich erörtert die Judikatur bei Schutzgesetzverletzungen auch die Frage der Adäquanz.341 Daraus ergeben sich freilich kaum Einschränkungen in Bezug auf die Haftung, weil eine Schutznorm in aller Regel keinen Schaden verhindern soll, der „nach der Erfahrung des Lebens ganz unwahrscheinlich war“.342 – Beispiele: Verstoß gegen ein Badeverbot und atypische Schädigung durch das herabfallende Bruchstück eines Pfeilers;343 s ferner 2 Ob 350/57, ZVR 1958/59 – Steinschlag durch „Verreißen“ des Fahrzeuges; vgl auch aus der deutschen Rsp BGH VI ZR 116/12, BeckRS 2013, 05154 = ZVR 2013/115 (Ch. Huber) – Sturz auf einer eisglatten Fahrbahn beim Aussteigen aus dem Fahrzeug aufgrund eines Verkehrshindernisses (zB Unfall).