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§ 905b ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflFebruar 2021

§ 905b. Aufgehoben (BGBl I 2013/50).

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§ 905b erhielt durch das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG, BGBl I 2013/50) die Paragrafenbezeichnung § 905a.

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