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§ 905a ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflFebruar 2021

§ 905a. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

Fassung BGBl I 2013/50 (gem § 1503 Abs 2 anzuwenden auf ab 16. 3. 2013 begründete Rechtsverhältnisse); als § 905b anzuwenden auf ab 1. 1. 2007 abgeschlossene Rechtsgeschäfte.

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