§ 905a. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
Fassung BGBl I 2013/50 (gem § 1503 Abs 2 anzuwenden auf ab 16. 3. 2013 begründete Rechtsverhältnisse); als § 905b anzuwenden auf ab 1. 1. 2007 abgeschlossene Rechtsgeschäfte.