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§ 897 ABGB (Riedler)

Riedler5. AuflFebruar 2021

§ 897. In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt die nämlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beigesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.

Literatur

Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974, 506; Knütel, Zur sogenannten Erfüllungs- und Nichterfüllungsfiktion bei der Bedingung, JBl 1976, 613; Schrammel, Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis, ZAS 1984, 221; F. Bydlinski, Unbedingte Pflichten aus behördlich genehmigungsbedürftigen Verträgen, in FS Ostheim (1990) 43; H. Böhm, Ausländergrundverkehr und Miete – unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmensveräußerung, JBl 1990, 222; Markl/Oberhofer, Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aus zivilrechtlicher Sicht, wobl 1992, 169; dies, Der „graue“ Grundverkehr nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der Art 15a-Vereinbarung, wobl 1993, 41; Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413; Hoyer, Zeitlich begrenztes Eigentum durch Vertrag? in GedS Hofmeister (1996) 283; Bock, Grundverkehrsrecht in Österreich (1998); Herzig, Grundverkehr und Europäisches Gemeinschaftsrecht, wbl 1999, 395; Kuderna, Die Befristung einzelner Elemente des Arbeitsvertrages, DRdA 1999, 329; Schumacher, Vertrauen in die Scheckeinlösungszusage? ÖBA 1999, 613; Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrssteuern, JBl 1999, 137; Lienbacher et al, Grundverkehrsgesetze2 (45. Erg-Lfg 2019); Vonkilch, Kausalitäts- und Beweislastfragen bei der treuwidrigen Bedingungsvereitelung, Zak 2019, 244.

Seite 1039

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