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§ 898 ABGB (Riedler)

Riedler5. AuflFebruar 2021

§ 898. Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten Willen für nicht beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.

Literatur

Apathy, Zur Folge unzulässiger Ablösevereinbarungen, in FS Eichler (1977) 1.

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