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zu § 1275 ABGB (Binder/Denk)

Binder/Denk4. AuflNovember 2014

4. Hoffnungskauf;

 

§ 1275. Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.

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