vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1274 ABGB (Binder/Denk)

Binder/Denk4. AuflNovember 2014

§ 1274. Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen zu beurteilen.

Lit: Sieghart, Die öffentlichen Glücksspiele (1899).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte