§ 1274. Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen zu beurteilen.
Lit: Sieghart, Die öffentlichen Glücksspiele (1899).
§ 1274. Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den jedes Mal darüber kundgemachten Planen zu beurteilen.
Lit: Sieghart, Die öffentlichen Glücksspiele (1899).