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zu § 1252 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-Huß4. AuflNovember 2014

Wirkung des Erbvertrages

 

§ 1252. Ein [selbst den öffentlichen Büchern einverleibter] Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.

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