vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1250 ABGB (Jesser-Huß)

Jesser-Huß4. AuflNovember 2014

§ 1250. Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes, nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.

1
§ 1250 beinhaltet Regelungen für den Abschluss von Erbverträgen durch nicht eigenberechtigte Personen, also Personen, die unter Sachwalterschaft stehen oder minderjährig sind. Der insoweit unklare Wortlaut des ersten Halbsatzes ist in diesem Sinne und nicht, wie die Formulierung („Verlassenschaft annehmen“) nahelegt, in der Annahme einer Erbschaft durch Abgabe einer Erbantrittserklärung zu verstehen. § 1250 ergänzt die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften (§ 865, § 167 f, § 283). Zu unterscheiden sind zwei Anwendungsfälle: Satz 1 betrifft die Annahme einer Erbeinsetzung durch den beschränkt Handlungsfähigen, Satz 2 regelt die Erbeinsetzung durch den beschränkt Handlungsfähigen. Geschäftsunfähige können keinen Erbvertrag abschließen.11Brauneder § 1249 Rz 6 in der Vorauflage; Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 252; relativierend M. Bydlinski in Rummel3 § 1250 ABGB Rz 1: an § 564 scheitert jedenfalls eine Erbeinsetzung, Stellvertretung ist insoweit ausgeschlossen, für die reine Annahme aber möglich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte