§ 1250. Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung des Gerichtes, nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.
§ 1250 beinhaltet Regelungen für den Abschluss von Erbverträgen durch nicht eigenberechtigte Personen, also Personen, die unter Sachwalterschaft stehen oder minderjährig sind. Der insoweit unklare Wortlaut des ersten Halbsatzes ist in diesem Sinne und nicht, wie die Formulierung („Verlassenschaft annehmen“) nahelegt, in der Annahme einer Erbschaft durch Abgabe einer Erbantrittserklärung zu verstehen. § 1250 ergänzt die für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften (§ 865, § 167 f, § 283). Zu unterscheiden sind zwei Anwendungsfälle: Satz 1 betrifft die Annahme einer Erbeinsetzung durch den beschränkt Handlungsfähigen, Satz 2 regelt die Erbeinsetzung durch den beschränkt Handlungsfähigen. Geschäftsunfähige können keinen Erbvertrag abschließen.1