§ 1464 Der Besitz muß auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.
Literatur
Kodek, Die Besitzstörung (2002); Kodek, Wechselseitige Besitzstörungen – ein altes Problem im Licht moderner Dogmatik, FS Iro (2013) 49; Holzner, Ersitzung von Grunddienstbarkeiten und Wasserbezugsrechten, in Rössler/Kerschner, Wasserrecht und Privatrecht3 (2017) 113.

