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§ 1464 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch5. AuflFebruar 2026

§ 1464 Der Besitz muß auch echt sein. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtigt, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.

Literatur

Kodek, Die Besitzstörung (2002); Kodek, Wechselseitige Besitzstörungen – ein altes Problem im Licht moderner Dogmatik, FS Iro (2013) 49; Holzner, Ersitzung von Grunddienstbarkeiten und Wasserbezugsrechten, in Rössler/Kerschner, Wasserrecht und Privatrecht3 (2017) 113.

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