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§ 1463 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch5. AuflFebruar 2026

§ 1463 Der Besitz muß redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).

Literatur

Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 153 ff; Gschnitzer, Sachenrecht2 (1985) 10 ff; Apathy, Redlicher und unredlicher Besitzer, NZ 1989, 137; Wagner/Ecker, Tourengehen auf Skipisten – Eine rechtliche Analyse zur Entgelterhebung für Naturkonsum, RdU 2018, 225; Holzner, Keine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Mit- oder Wohnungseigentumsanteils? JBl 2019, 129; Weinknecht, Gutglaubenserwerb an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG (2020); Ehgartner, Zur Rechtmäßigkeit und Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes, NZ 2022/57, 201.

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