§ 1332a Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.
Mitwirkung: Für die Mitwirkung bei der Erstaktualisierung (2016) sei Frau Univ.-Ass.in Mag.a Claudia Jandl, bei der Zweitaktualisierung (2025) Herrn Mag. Bastian Brandtner herzlich gedankt.

