§ 1332 Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
Mitwirkung: Für die Mitwirkung bei der Erstaktualisierung (2016) sei Frau Univ.-Ass.in Mag.a Claudia Jandl, bei der Zweitaktualisierung (2025) Herrn Mag. Bastian Brandtner herzlich gedankt.

