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§ 838a ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 838a wurde mit dem FamErbRÄG 2004 (BGBl I 2004/58) eingefügt und ist seit 1. 1. 2005 in Kraft.

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