vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 838 ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich5. AuflAugust 2018

§ 838. Wird die Verwaltung Mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.

Literatur

Siehe Literatur zu § 837.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte