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§ 800 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

§ 800. Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1). Anzuwenden auf Verlassenschaftsverfahren, die nach dem 31. 12. 2016 anhängig gemacht wurden (§ 1503 Abs 7 Z 8)

Seite 482

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